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Lebensmittelrecht - Verstöße: Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren


Ziel des Lebensmittelrechts ist vor allem der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigungen. Zahlreiche Gebote und Verbote sollen den Bürger vor gesundheitlichen Schäden durch den Genuss von Lebensmitteln schützen.

Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kann im Wege von Gebots- und Verbotsverfügungen
(Abschnitt 7 LFGB) der Lebensmittelüberwachungsbehörden erreicht werden oder durch die Verhängung von Bußgeldern und Strafen (Abschnitt 10 LFGB).

Foto: pixabay.com (bearbeitet)

Weitere Straf- und Bußgeldtatbestände enthält die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung und die Lebensmittelhygiene-Verordnung. Zu unterscheiden ist zwischen der Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswidrigkeit und der Ahndung als Straftat. Eine Straftat ist ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Tun oder Unterlassen, an das das Gesetz eine Strafdrohung knüpft. Eine Straftat liegt zum Beispiel vor, wenn jemand Lebensmittel derart herstellt oder behandelt, dass ihr Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, oder wenn jemand Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in Verkehr bringt.

Die Gerichte können bei festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen in Höhe bis zu 100.000 Euro und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängen. Daneben kommen auch Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht in Betracht, z. B. wegen Körperverletzung oder Betrug.

Nicht alle Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bedürfen der strafrechtlichen Ahndung. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden in der Praxis nur Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgeldbescheide erlassen. Bußgeldbescheide werden erlassen bei Ordnungswidrigkeiten. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrig handelt z. B. wer fahrlässig gegen Strafvorschriften des LFGB verstößt.

Die wichtigsten Verbotsnormen des LFGB


Die häufigsten Verstöße:

Verstöße gegen Hygienevorschriften bzw. Sorgfaltspflichten für Lebensmittelunternehmer, u. a.:
  1. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 der Verordnung (EG) 852/2004 sind Lebensmittel „auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet machen oder derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.“ Entsprechend der Begriffsbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f) Verordnung (EG) 852/2004 ist eine Kontamination im Sinne dieser Verordnung das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr.
  2. Weiterhin dürfen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) Lebensmittel „nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.“ Unter einer „nachteiligen Beeinflussung“ versteht der Gesetzestext hierbei u. a. eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche […] (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV).

    Bußgeldvorschrift: § 10 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)

Urteil:Hygienekontrolle in der Bäckerei - Was man als Käufer lieber nicht wissen will...
In einer Bäckerei wurde eine Kontrolle durchgeführt, die zu etlichen Beanstandungen in der Hygiene führten. Die unhygienischen Zustände hätten bei einem normal empfindlichen Menschen Ekel und Widerwillen ausgelöst, so das Gericht. Die Bäckerei wurde zu zu einer Geldstrafe von 6500€ verurteilt.


Täuschung / Irreführung
§ 11 LFGB - Schutz vor Täuschung mit Lebensmitteln
Urteile zur Irreführung
Täuschung verboten – ein zentraler Grundsatz im Lebensmittelrecht
Irreführende Werbung bei Lebensmitteln
Täuschungsschutz
 
Inverkehrbringen von nicht sicheren Lebensmitteln

Nach Artikel 14 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden.

Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
a) gesundheitsschädlich sind (Straftatbestand § 58 Abs. 2 Nr. 1 LFGB),
b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (Straftatbestand § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB).

Zum Verzehr ungeeignet sind Lebensmittel, die bei ihrer Gewinnung, Herstellung oder späteren
Behandlung durch natürliche oder willkürliche Einflüsse derart nachteiligen Veränderungen ihrer
äußeren oder inneren Beschaffenheit, ihres Aussehens, ihres Geruchs oder Geschmacks
ausgesetzt sind, dass ihr Verzehr nach allgemeiner Verkehrsauffassung ausgeschlossen ist.

Nach Artikel 14 Abs. 5 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr
durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel in Folge einer durch
Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder
Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch
den Menschen inakzeptabel geworden ist.



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