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Probennahme im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen


 
Warum werden Proben genommen? 
Zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, vor Irreführung und Täuschung, aber auch zum Schutz des redlichen Gewerbetreibenden vor unlauteren Mitbewerbern, werden stichprobenartig Kontrollen und Probenziehungen in Herstellungs-, Handels- und Kücheneinrichtungen / Gaststätten durchgeführt.

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Auch Gegenstände werden kontrolliert!
Aber nicht nur über Lebensmittel wacht das Auge des Gesetzes auch von
Bedarfsgegenständen wie Kosmetika, Babyartikel und Spielzeug werden Proben entnommen, um sicherzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für den Verbraucher ausgeht.

Wie wird die Probennahme durchgeführt? 
Die Probennahme wird durch den § 43 LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch) bestimmt. Die mit der Überwachung beauftragten Personen (Lebensmittelkontrolleure, Tierärzte) nehmen gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl, zum Zweck der Untersuchung an einer zugelassenen Institution. 

Ein Teil der Probe oder sofern dies nicht möglich ist ein zweites Stück der gleichen Art und Beschaffenheit, wird als Gegen- oder Zweitprobe, versiegelt zurückgelassen. Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. Besteht kein Prüfungsbedarf durch einen zugelassenen privaten Sachverständigen, kann die Probe am Tag des Ablaufs der Versiegelung geöffnet werden. Die Angaben sind den Probetüten zu entnehmen. Hersteller können auf das Zurücklassen der o.g. Gegen- oder Zweitprobe verzichten. 

Die Probenentnahme erfolgt nach einem im Voraus erstellten Probenplan sowie in Verdachts- und Beschwerdefällen. 

Können Proben entschädigt werden?
Grundsätzlich NEIN, denn § 43 Abs. 4 LFGB besagt, dass für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung entnommen werden, keine Entschädigung zu leisten ist. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu erstatten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Letzteres ist in der Regel der Behörde in Antragsform glaubhaft zu machen.

Welche Probenmenge ist zu ziehen? 
Die zu nehmende Probenmenge ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach zulassungspflichtigen Verfahren festgelegt. 

Muss die Entnahme von Proben geduldet werden?
Ja, denn Inhaber von Einrichtungen im Lebensmittelverkehr und deren Vertreter, sind entsprechend § 44 LFGB zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet.  Das gilt sowohl gegenüber den Maßnahmen der Überwachung als auch der Probenentnahme. Wer die Probennahme nicht duldet/verweigert, Maßnahmen in diesem Sinne behindert oder Auskünfte nicht oder nicht richtig erteilt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Die Rechte zur Durchführung der Überwachung und insbesondere zum Betreten von Betriebsräumen sind in § 42 LFGB geregelt.

Gegenproben:
Wirtschaftsbeteiligte können bei einer Beanstandung zum Zwecke der Führung eines Gegenbeweises spiegelbildliche Untersuchungen der zurückgelassenen Probe durch Gegenprobensachverständige zu der amtlicherseits durchgeführten Untersuchung veranlassen, um ggf. nachzuweisen, dass sie ihrer Sorgfaltpflicht nachgekommen sind.



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