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Verbraucherinformationsgesetz



 
Das Gesetz verschafft Verbrauchern Zugang zu Informationen, die sie bei Behörden bekommen können. Dabei geht es um Erkenntnisse der staatlichen Stellen aus der Überwachung von Lebensmitteln und nun auch weiteren Waren wie PC, Möbel oder Unterhaltungselektronik.

Das novellierte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist zum 01. September 2012 in Kraft getreten. Zwar gilt es weiterhin nicht für alle Branchen, dennoch bringt es einige Neuerungen und Verbesserungen. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir zusammengestellt.

Fotos: pixabay.com (bearbeitet)

Was ist das Verbraucherinformationsgesetz?

Ohne Informationen funktioniert keine Marktwirtschaft. Nicht alle Informationen bekommen Verbraucher auf einen Blick. Das Verbraucherinformationsgesetz verschafft ihnen Zugang zu Informationen, die sie bei Behörden bekommen können. Dabei geht es um Erkenntnisse der Behörden aus der Überwachung von Lebensmitteln und als "Verbraucherprodukten" bezeichneten Waren. Lebensmittel umfassen Fertigprodukte ebenso wie die Frischtheke, Restaurants und Imbissbuden. Verbraucherprodukte sind beispielsweise Küchengeräte, Unterhaltungselektronik wie Fernseher oder HiFi-Anlagen, Möbel, PC oder Heimwerkerbedarf. Nicht erfasst sind auch weiterhin alle Dienstleistungen – zum Beispiel Bankgeschäfte, Versicherungen, Handyverträge, Kinderbetreuung sowie Handwerk, Werkstätten oder Friseure.

Was ändert sich mit dem neuen VIG?

In der Vergangenheit bezog sich das VIG nur auf Lebensmittel und die Produkte, die mit einem hohen Körperkontakt verbunden sind, wie Schminke oder Spielzeug. Nunmehr gilt es für alle Waren mit denen Verbraucher im Alltag zu tun haben. Alle Verbraucheranfragen müssen schneller und unbürokratischer beantwortet werden – auch Fragen, die nur per Telefon oder E-Mail eingehen. Das Verfahren wird kürzer. Betroffene Unternehmen können die Veröffentlichung belastender Informationen nicht mehr so leicht verhindern, indem sie sich zum Beispiel auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Doch die neuen Informationsrechte haben auch eine Schattenseite für Verbraucher: Die betroffenen Unternehmen können verlangen, dass die Behörden ihnen Name und Anschrift der fragenden Verbraucher bekanntgeben. Das könnte Verbraucher davon abhalten, beispielsweise Kontrollergebnisse über ihr Stammrestaurant abzufragen.

Wonach können Verbraucher fragen?

Verbraucher können Informationen erhalten, über die Behörden aufgrund ihrer Aufgaben und Befugnisse verfügen. So können sie sich zum Beispiel bei Lebensmitteln erkundigen nach:

  • der Zusammensetzung,
  • chemischen Zusatzstoffen,
  • Grenzwertüberschreitungen bei Belastungen durch Pflanzenschutzmittel,
  • dem Gehalt an Inhaltsstoffen, die mit Risiken verbunden sind,
  • Verstößen gegen Deklarationspflichten,
  • nach irreführenden Angaben (Täuschungsschutz),
  • oder nach Hygienemängeln in Gastronomiebetrieben.

Bei anderen Produkten können Verbraucher nach allen Informationen fragen, die die Sicherheit betreffen - beispielsweise die Gefahr von elektrischen Schlägen, verschluckbare Kleinteile bei Spielzeug, die Verwendung von Weichmachern oder gefährliche Mängel bei Kettensägen.

Wer kann fragen und wer muss antworten?

Jeder Verbraucher kann Anfragen bei den Behörden stellen. Zuständig ist immer die staatliche Stelle, die über die jeweiligen Informationen verfügt. Bei Lebensmitteln ist das in der Regel die örtliche Lebensmittelaufsichtsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der sich das Lebensmittelgeschäft oder der Gastronomiebetrieb befindet. Welche Stelle vor Ort zuständig ist, verrät die Behördensuchmaschine des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Bei anderen Produkten sind das die Gewerbeaufsichts- oder Arbeitsschutzbehörden der Länder oder Regierungsbezirke, in denen der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat. Wer zuständig ist, kann auch über die Behördensuche des ICSMS herausgefunden werden.  

Die Antwort muss jeder durchschnittliche Verbraucher ohne besondere Vorbildung verstehen können. Grundsätzlich kann die Behörde dem Verbraucher auch einfach gestatten, ihre Akten einzusehen, wenn sich die Frage auf diese Weise verständlich beantwortet lässt und nicht ausdrücklich eine individuelle Antwort erbeten war. Wenn die gewünschte Information allerdings bereits veröffentlicht wurde, dann kann die Behörde darauf verweisen und muss nicht noch einmal gesondert antworten.

Wie können sich Verbraucher erkundigen?

Verbraucher können die Anfragen formlos schriftlich, als E-Mail oder mündlich stellen. Sie müssen ihren Name und ihre Anschrift angeben, die auf Nachfrage auch dem Unternehmen bekannt gegeben werden, auf das sich die Anfrage bezieht – beispielweise dem betreffenden Supermarkt oder Restaurant. Wichtig ist, dass der Verbraucher sich so präzise wie möglich erkundigt. Für zu speziell gestellte Anfragen liegen unter Umständen keine Informationen vor, und bei zu umfassenden Anfragen können wegen des Aufwands eventuell Kostengrenzen überschritten werden. Die Behörde wird dann aber stets nachfragen, ob die Anfrage genauer gestellt werden kann.

Was kostet die Anfrage?

Allgemeine Anfragen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenlos. Anfragen über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben (Belastungen, Hygieneverstöße, Sicherheitsmängel) sind bis zu einem Aufwand von 1.000 Euro kostenlos. Die meisten einfachen Anfragen über Kontrollergebnisse der Behörden werden damit kostenlos sein. Bei einem höheren Aufwand ist die Behörde verpflichtet, vorab auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen. Der Antragsteller kann dann die Anfrage aufrechterhalten, zurücknehmen oder einschränken. Die Behörden berechnen erfahrungsgemäß etwa 40 bis 60 Euro pro Arbeitsstunde. Damit werden die Kosten kalkulierbar, und eine Anfrage ist ohne Kostenrisiko möglich.

Kann das betroffene Unternehmen die Auskunft verhindern?

Nicht das Unternehmen entscheidet, ob Informationen weitergegeben werden, sondern die Behörde. Sie muss abwägen zwischen dem "öffentlichen Informationsinteresse" und dem Unternehmensinteresse auf Stillschweigen. Das gilt vor allem dann, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum (zum Beispiel Patente) betroffen sind. Namen von Lebensmitteln, Produkten und Händlern werden nicht als "Geheimnis" anerkannt. Auch bei Gesetzesverstößen und anderen Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben sowie bei Gesundheitsrisiken müssen diesbezügliche Informationen ohne Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Unternehmen bekannt gegeben werden. Bei Gesetzesverstößen ist zusätzlich auch der Name des Herstellers oder Importeurs zu nennen.

Gibt es Fälle, in denen die Behörde nicht antworten muss?

Ja. Das gilt insbesondere für laufende Strafverfahren. Wenn die Information Gesetzesverstöße betrifft und Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens ist, dann darf mit der Antwort der Ermittlungserfolg nicht gefährdet werden. Darüber zu entscheiden hat die Staatsanwaltschaft. Die Information kann auch verweigert werden, wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, wie Rezepturen. Messergebnisse, die Grenzwerte, Höchstmengen oder Höchstgehalte betreffen sind jedoch kein Betriebsgeheimnis. Dies gilt unabhängig davon, ob Grenzwerte überschritten sind oder nicht.

Weitere Verbote, die Öffentlichkeit zu informieren, beziehen sich auf die militärische Sicherheit oder fiskalische Interessen. Die Ausnahmen werden aber bei den meisten Verbraucheranfragen keine Rolle spielen. 

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.


Das Verbraucher-Informationsgesetz (VIG)
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